Satzung
§ 1
1. Der Verein führt den Namen "T. C. Marienfeld e. V." und hat seinen Sitz in Harsewinkel, Ortsteil Marienfeld.
2. Der Club wird mit der Bezeichnung "T. C. Marienfeld e. V." in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr läuft von 01. Oktober bis zum 30. September.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen zur Ertüchtigung der Allgemeinheit im Sinne der olympischen Idee. Dabei wurde besonders Wert auf die Betreuung der Jugend gelegt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Club ist dem Westfälischen Tennis-Verband e. V. angeschlossen.
§ 4
Der Club führt
1. als aktive Mitglieder
a) Erwachsene
b) Jugendliche im Alter bis zu 14 Jahren
c) Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren
2. Passive Mitglieder
§ 5
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 6
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein sowie die Ummeldung in die passive Mitgliedschaft erfolgt unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorsitzenden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet. Der Vorstand kann zur Vermeidung von Härten Ausnahmen gestatten.
§ 7
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der nachstehend aufgeführten Gründe gegeben ist:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Clubs,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Clubs,
c) gröblicher Verstoß gegen die innere Club-Disziplin,
d) Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach erfolgloser Mahnung.
§ 8
Die Mitglieder verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge durch Banklastschrift einziehen zu lassen.
§ 9
Dem Vorstand gehören an:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Schriftführer und Pressewart
5. Sportwart
6. Jugendwart
7. Breitensportwart
Der Verein wird durch einen der beiden Vorsitzenden oder den Kassenwart gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt, und zwar die Mitglieder hinter den geraden Ziffern in den Kalenderjahren mit ungeraden Ziffern.
§ 10
1. Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Clubs ist der Vorstand berufen.
2. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung stehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist. An seiner Stelle beruft der Restvorstand ein anderes Clubmitglied.
§ 11
Die Mitglieder wählen in der jährlichen Generalversammlung zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsprüfung des Clubs zu überprüfen, nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12
1. Der Vorsitzende beruft alljährlich, spätestens 4 - 6 Wochen nach dem Ablauf des Geschäftsjahres, eine Generalversammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes
2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
3. Zur Beschlussfassung ist - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
§ 13
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Versammlung gelten.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
3. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.
§ 14
Eine Änderung der Satzung ist nur mit ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung zulässig. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 15
Über die Auflösung des Clubs beschließt die Versammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz - Ortsverband Harsewinkel e. V., der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Marienfeld, den 02. November 1999